Laut Landesgesetz darf man ein Wettfischen, was auch als solches tituliert wird in nem stillen Gewässer ohnehin nur dann machen, wenn die Fische einer Verwertung zugefügt werden = abschlagen,töten.
In der Praxis wird das wohl keiner machen, da dann die Teiche ziemlich schnell leer wären ^^
Was hier jetzt alles totes Recht ist und was nicht und wie es in der Praxis abläuft, ist ohnehin schwer herauszufinden.
Mittlerweile weichen die meisten Wettfischen sowieso in andere Länder aus wie Frankreich,Ungarn,Slowenien,Italien usw.....
Wäre trotzdem toll fals mal jmd hier den Paragraphen ausm Tierschutzgesetz posten könnte
Ich hab nur, dass hier gefunden und das ist so unklar ausgedrückt, dass es sehr viel Interpretationsraum übrig lässt...
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.
(2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere
1.
das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989,
2.
das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007,
3.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007)
4.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007)
in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der Fischerei gelten
1.
die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,
2.
die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken,
3.
die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als der Fischerei.
Das heißt also, sofern es sich nicht um die Haltung von Fischen zu anderen zwecken als der Fischerei handelt, kommt dieses Bundesgesetz garnicht zur Anwendung?





