von Gast » 29.08.2005, 08:27
Hier herrscht doch wohl ein offensichtlicher Informationsmangel!
Für deutsche Angler sind zwei Gesetze primär bindend.
1. Das jeweilige Landesfischereigesetz. Die lauten im entsprechenden Paragraphen alle in etwa gleich. Da heißt es, dass alle nicht unter besonderem Schutz, also Schonzeit und Schonmaß stehenden Fische sinnvoll zu verwerten sind.
2. Bundestierschutzgesetz. Hier sind vor allem folgende Punkte relevant.
a) keiner darf ein Wirbeltier töten, der nicht die nötige Fach- und Sachkenntnis nachweisen kann. Also der Fischereischein.
b) Wer einem Wirbeltier unnötigen Schmerz, oder langanhaltende Leiden zufügt, wird bestraft.
c) Wird ein Wirbeltier getötet, so muss ein wichtiger Grund vorliegen, wie z.B. die menschliche Ernährung.
In keinem einzigen der zitierten Gesetze steht geschrieben, dass jeder nicht unter besonderm Schutz stehende Fisch zu töten ist! Diese Phrase zeugt eigentlich nur davon, dass diese Leute die Texte noch nicht einmal gelesen haben, auf die sich mit aller Überzeugung stützen wollen. So etwas nenne ich bierseeliges Stammtischgeschwätz, aber keine fundierte Argumentation.
Um auf dieses zitierte Karpfenurteil zu kommen.
Hier wurde der Angler nicht deshalb verurteilt, weil der released hat. Der Richter selbst sah ein, dass ein Karpfen mit 44 Pfund nicht mehr sinnvoll von einem Mann verwertet werden kann. Er brummte ihm deswegen eine Geldstrafe auf, weil er den Fisch nicht unverzüglich abgehakt und zurückgesetzt hat, sondern in kurz hälterte, um ihn anschließend ziemlich umständlich per Selbstauslöser fotografieren musste. Das wurde im Sinne des Tierschutzgesetzes als unnötiges und länger als notwendiges Zufügen von Leiden betrachtet. Dabei spielte auch eine Rolle, dass diese Fotos nicht von einem zweiten Mann während des Kescherns, Abhakens, oder Zurücksetzens gemacht wurden. Der beklage Angler inszenierte den Fisch und sich selbst. Zu seinem eigenen Vorteil und zum Nachteil der Kreatur, so der Richter! Im Sinne der o.a. Rechtsvorschriften also ein absolut einwandfreies Urteil.
Einen nicht erwünschten Beifang, oder einen für eine sinnvolle Verwertung zu großen Fisch kann man also auch in Deutschland völlig legal fangen und zurücksetzen, wenn dies unmittelbar, schonend und schnellstmöglich geschieht! So viel zur gesetzlichen Lage, die man doch kennen sollte, bevor man darüber urteilt.
Abschließend möchte ich aber noch ein paar persönliche Gedanken anfügen, damit die Catch and Release vs. Entnahme - Debatte nicht wieder in dumpfe Parolenhaftigkeit verfällt:
Die Waidgerechtigkeit – was ist das wirklich!?
Immer wieder wird in Bezug auf das zu erwartende Verhalten des Anglers auf die sog. Waidgerechtigkeit verwiesen. Was aber bedeutet dieser Begriff letztendlich, wie wirkt er sich weiterführend auf das Angeln aus?
Hier denke ich, sind grundlegende Dinge, wie angepasste Gerätschaften, oder die sorgsame, respektvolle Behandlung der zu fangenden und gefangenen Fische nicht mit so einem großen Klärungsbedarf behaftet, da sich das alleine schon aus dem gesunden Menschenverstand heraus erklären sollte. Den setze ich der Einfachheit halber bei einem ernsthaften und gewissenhaften Angler als gegeben voraus!
Daher möchte ich in dem Moment ansetzen, wo der Fisch gelandet ist und sein weiteres Schicksal in der Hand des Anglers ruht.
Im Wort (Waid)Gerechtigkeit steckt auch der Ausdruck richten im Sinne von ein Urteil fällen.
Lässt man das in den Begriff Waidgerechtigkeit einfließen, dann muss man zwangsläufig zum Schluß kommen, dass die beste Lösung nicht in den Extremen zu finden ist. Kein gewissenhafter Richter bringt alle Beklagten ausschließlich auf den Richtblock, oder spricht sie ausnahmslos frei!
Also handelt auch der kompromisslose Abschläger ebenso unge-recht(!), wie der ultimative C&Rler, wenn es im Sinne einer waidgerechten Handlungsweise zu geschehen hat. Selbst die gewissenhafteste Hege beinhaltet auch die, zum Wohle des Bestandes, selektierende Entnahme. Trotz aller kulturellen Entwicklung des Menschen ist Angeln immer noch eine sehr archaische Angelegenheit, bei der jeder Angler auch ausnahmslos die willentliche Tötung der Beute zu akzeptieren hat. Eventuelle Kindchen-Schemen in Bezug auf die bevorzugte Fischart sind hier prinzipiell fehl am Platze!
Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich betonen, dass es hier nicht nur um die zu diesem Thema gerne zitierten Karpfen geht, sondern um alle Arten von Fischen!
Das allerdings verlangt dem Angler ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Umsicht ab, da bekanntermaßen kein Gewässer dem anderen gleicht.
Eine allumfassende und schlußendlich funktionierende gesetzliche Regelung dazu kann es also nicht geben. Sich hierüber die Köpfe heißzureden ist müßig. Es wäre wesentlich sinnvoller, diese Energien in eine Aufklärung der Anglerschaft münden zu lassen. Wobei man allerdings bedenken sollte, dass parolenhaftes Schwadronieren sicher kein geeignetes Mittel zum Zweck ist.
Abschließend komme ich für mich also zu dem Schluß, dass ein waidgerecht handelnder Angler zweierlei Dinge nicht tut.
Erstens ist er nicht darauf aus, ein Maximum an Beute zu machen und nur um der Entnahme Willen entnimmt. Er erkennt ohne amtliche Verordnungen im Nacken, wann es genug ist und das auch dann, wenn er nur eine kurze Zeit am Gewässer verbracht hat.
Zweitens erkennt er den Umstand an, dass ein Fisch, als lebendiges Wesen, kein Spielzeug, oder Mittel zum Zwecke der Selbstdarstellung ist. Auch dem passionierten Freizeitangler ist also klar, dass der Tod Bestandteil seiner Handlungen ist, es bisweilen sein muss!
Jede Sache hat mindestens zwei Seiten und die sollte man sich alle ansehen und darüber nachdenken!