So und jetzt stehe ich vor einem Problem:
Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht durch
a) die erfolgreiche Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung oder einer ihr gleichgestellten Prüfung (§ 41) oder
b) eine abgeschlossene Berufsausbildung als
1. Forstwirt (§ 106 des Forstgesetzes 1975),
2. Förster (§ 107 des Forstgesetzes 1975),
3. Berufsjäger (§ 1 Abs 1 des Gesetzes über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung),
4. Fischereifacharbeiter (§ 7 Abs 2 lit i der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991),
5. land- und forstwirtschaftlicher Facharbeiter mit einer Zusatzprüfung über die Fischereiwirtschaft (§ 11 Abs 1 und Abs 3 Z 11 der Kärntner land und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) oder
6. Fischereimeister (§ 12 Abs 1 und Abs 3 lit c der Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991).
Punkt a) erfülle ich aber bei Punkt b) schauts nicht gut aus
